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Teilnahme geflüchteter Kinder & Jugendlicher an Ferienfreizeiten im Ausland
6.3.2018
Die nordrhein-westfälische Landesregierung erläutert in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/761) die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung erläutert in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/761) die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland. Sie verweist dabei zunächst auf § 58 Abs. 1 AsylG, wonach die Ausländerbehörde einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Landesaufnahmereinrichtung zu wohnen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Erlaubnis erteilen kann, ins Ausland zu reisen.Die Teilnahme an einer Ferienfreizeit stellt nach Auffassung der Landesregierung ein legitimes Interesse dar, das Bundesgebiet zu verlassen.
Sofern die Auslandsreise im Rahmen einer Schülergruppe erfolgt, weist die Landesregierung auf die Sonderregelung in § 22 Aufenthaltsverordnung hin. Danach verzichten EU-Staaten gegenseitig auf das Erfordernis eines Visums, soweit die Schüler in sogenannten Schülersammellisten eingetragen sind. Die "Kleine Anfrage" und die detaillierten Antworten gibt es hier!